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135INHALTSÜBERSICHT.
KERESZTES, KOLOMAN. Die Rákóczy. Fortsetzung und Schluss der Studie über die Genealogie der Familie Rákóczy, Behandelt die Abstammung der zweiten Linie der Familie, die späteren Rákóczy de Felsővadász, die auf Stefan I., Sohn Benedikts II. (1414–1467) zurückgeht. Die auf Seite 101 gegebene genealogische Tafel fasst die Ergebnisse des II. Teiles der Untersuchung übersichtlich zusammen und veranschaulicht die Abstammung der zweiten Linie, Die Untersuchung führt zu dem wahrscheinlichen Ergebnis – insofern die Angaben Koloman Thaly’s und Moritz Wertner’s, auf die sich Verfasser stützt, stichhaltig sind – dass die fürstliche Linie und mithin die Stämme Rákóczy und Morvay des Geschlechts Bogát-Radvány in dem Sohne Franz II., dem im Jahre 1756 verstorbenen Georg (IX) ausstarb. Verfasser weist zum Schluss darauf hin, dass die Familienverhältnisse des letzten Rákóczy’s aus der fürstlichen Linie, d. h. die des erwähnten Georgs und seines Bruders Josef noch ungeklärt sind und aus eventuellen Forschungen in den französischen Archiven neue Ergebnisse ergeben könnten.
HOLUB, JÓZSEF befasst sich mit der Institution der Quarta puellaria (d. h. Töchterteil, Mädchenerbe) mit Bezugnahme auf die jüngst erschienene Studie L. Kelemen’s A leánynegyed, die zu einem unseren bisherigen Kenntnissen entgegengesetzten Resultat gelangt.
In der Einleitung seiner Studie legt Verfasser dar, dass infolge der engen Verbindung der Genealogie mit dem alten Privatrechte das Zusammenwirken der Pfleger beider Disziplinen unentbehrlich ist. Der Genealoge wird in seinen Arbeiten ohen die Kenntnis des alten Personen-, Familien- und Erbrechts zu keinem Erolg gelangen. Ebensowenig kann der Rechtshistoriker, insbesonders bei erb- und vermögensrechtlichen Fragen des alten Rechtes, die Kenntnis der Abstammung-, und Besitzverhältnisse entbehren.
Werböczy definiert in seinem Opus Tripart. Pars I. tit. 88. die Quarta puellaria wie folgt: «Ius quartalitium est jus possessionarium puellis et mulieribus de bonis ac juribus paternis haereditariis in signum parentelae propagationis non perennali vel haereditaria, sed redemptibili lege conditioneque deputatum.» Die Töchter waren aus den avitischen und nur für die männliche Linie bestimmten Donationsgütern ausgeschlossen, und deshalb wurde für sie dadurch Sorge getragen, dass sie den Gleichwert des vierten Teiles der Adelsgüter in Geldwert bekommen. Verfasser beschäftigt sich in seiner Studie eingehend mit der vielumstrittenen Frage der freien Verfügung über die Erwerbungen und stellt fest, dass der Vater, im Gegensatz zu den scheinbar widersprechenden Feststellungen des Tripartitums, über seine erworbenen Gütern frei verfügen konnte, folglich ist Kelemen’s Lehrsatz, die ausschliessliche Form des Erbganges der Töchter sei bis zum XIV. Jahrhundert die Quarta gewesen, und dieselben hätten aus den erworbenen Gütern auch nur die Quarta und kein Erbteil bekommen, nicht stichhaltig Diese Feststellung beweisen auch die aus dem XIII–XIV. Jahrhundert stammende, von Holub angeführte Urkunden.
Hieraus folgt, dass dieses pflichtteilartige Erbrecht nur aus einer Geldforderung bestehen konnte, doch war es eine, unser altes Recht charakterisierende Bestimmung, dass die Töchter vor ihrer Verheiratung die Quarta mit dem väterlichen meist zusammen in natura geniessen konnten. Wenn aber das Mädchen mit Einwilligung der Verwandten einen nicht Adeligen, oder kein Adelsgut besitzenden (inpossessionatus) Mann heiratete, wurde ihr die Quarta in natura ausgefolgt.
Die Gesetzartikel XIX und XX des Jahres 1435 haben all dies auch kodifikatorisch festgesetzt, Verfasser weist aber auf Grund der Urkunden nach, dass «secundum consuetudinem regni» der diesbezügliche Gebrauch seit langem derselbe war.
Dr LUKCSICS, PAUL. Weiheurkunden ungarischer Priester aus der ersten Hälfte des XV. Jahrhunderts im Vatikanischen Archiv. Verfasser untersucht die aus der Zeit der Päpste Martin V., Eugen IV., Nicolaus V. stammenden Urkunden, die sich auf die Weihe ungarischer Priester beziehen, die supplicationes de ordinibus et littere dimissoriales. Diese in den Supplicationsregistern vorkommende Urkunden, die mit anderen Bitten gemischt vorkommen, sind nicht nach den vorgeschriebenen Formeln, sondern eher nach dem damaligen Usus verfasst. (Bitte bezüglich der Promotion in curia Romana.) Die aus dem 12. Regierungsjahr Martin V. stammenden Supplicationsregisterbände Nr. 232 und 234 enthalten ausschliesslich Priester-Promotionsgesuche, die den vorgeschriebenen Formeln eher entsprechen. Im Text kommt nur selten ein Hinweis auf die Ordination in Rom vor. Dass diese Bittsteller auch in Rom ihre Priesterweihe erhielten, ersehen wir aus den Signaturen der Supplicationen. Bis zum achten Regierungsjahr Martin V. werden diese Supplicationen eingenhändig durch den Papst signiert. Später signierte der Vicekanzler auch solche Supplicationes de ord., die durch solche Personen 136eingereicht wurden, die ein Beneficium cum cura erhielten. Die Formel des Signatur des Vicekanzlers war Concessum, si sit artatus, wenn von einer Person die Rede war. Seit dem 19. Febr. 1427 wurde dieser Signatur auch der Anfangsbuchstabe des Signierenden in Maiuscula Form und die Abkürzung seiner kirchlichen Würde beigefügt, z. B. «G. Conser.» d. i. «G. episcopus Conseranensis». Eine weitere Veränderung des Signatur trat mit dem 9. März 1429 ein, es wurde nämlich auch der Name des die Weihe erteilenden Bischofs beigefügt, z. B. «Concessum si sint artati et committatur episcopo Montisalbani, G. Conser.» Dieser Gebrauch bleibt auch weiterhin aufrecht. Diese letztere Abänderung des Signatur ergab auch eine andere Formel für die Bullen, die auf solche Bitten ausgestellt wurden. Von nun an werden diese Bullen nicht mehr an die Supplicanten, sondern an die mit der Priesterweihe betrauten und sich in der römischen Curie aufhaltenden Bischöfe adressiert. Seit der Zeit Eugens IV. serden solche Bullen nicht mehr ausgestellt, weil auch die mit der sola signatura versehenen Supplicationes de ord. als vollgültig betrachtet werden. Die grosse Zahl der Urkunden bezeugt, dass zu dieser Zeit viele ungarische kirchliche Personen um die Priesterweihe zu erhalten nach Rom gingen. Dies ist auch verstehbar, da jene Personen, die ein beneficium cum cura erhielten, verpflichtet waren sich innerhalb eines Jahres zum Priester weihen zu lassen, was in der Heimat infolge politischer und kirchenrechtlicher Gründe unmöglich war. Auch aus finanziellen Gründen war es günstiger persönlich in Rom um die Einwilligung des Papstes einkommen und sich dort zum Priester weihen zu lassen.

 

 

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