Das Wappen der siebenbürgisch-magyarischen Nation.

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Das Wappen der siebenbürgisch-magyarischen Nation.
Dessen erste Spruen finden sich in einem Dokumente aus dem Jahr 1331, in welchem des Csicsóër Kastellanres Emmerich als Träger des ungarischen Adler-Banners Erwähnung geschieht (ductor aquille seu vexilli Universitatis regnicolarum hungarorum parime Transsylvanarum), u. 1437 in einer Urkunde: Vexillifer universitatis regnicolarum Hungarorum et Vallachorum und 1555. Vexillifer aquilae gentium Transsylvanarum hungaricalium.
Während der Regierung des Fürsten Achaz Barcsai 11. Oct. 1658. – 12. Juni 1661) geschieht in Landesgesetzen zum ersten Male Erwähnung von den National Siegeln. Am 24. Mai 1659 wurde in Mühlenbach der Landtag eröffnet und nachfolgender Landtag-Artikel beschlossen: „Wir sehen mit dem ganzen Lande darin auch einen grossen Mangel, dass wir keine bestimmten Siegel haben, und erfahren auch schon jetzt mit unserem Schaden, deren auch bischer nachtheiligen Abgang. Damit also auch daraus für die Zukunft keine grössere Ungelegenheit für uns erwasche, so haben wir es für zuträglich befunden, dass nach den vier grösseren Ständen des Landes vier bestimmte Siegel gestochen werden sollen, von welchem das eine, nämlich das der siebenbürgischen Comitate bei dem Landespräsidenten, oder beim siebenbürgischen Landrichter; das zweite, welches den Széklern gehören wird, beim Ober-Capitän des Udvarhely’er Stuhles; das dritte, welches der sächsischen Nation gehört beim Hermannstädter Bürgermeister; das vierte, welches denen Siebenbürgen einverleibten Theilen Ungarns gehört, beim Landrichter dieser Theile aufbewahrt werden. Sollten aber diese Theile jemals keinen Landrichter haben, so soll es beim Obergespann des Biharer Comitats liegen – welche alle unter christlicher Treue und Glauben zu derer Bewahrung verpflichtet sein sollen, so zwar dass sie solche zu keiner Zeit und auf keines Menschen Befehl herusageben werden, ausser auf dem ordentlichen und ausserordentlichen Landtagen, wohin sie solche entweder selbst zu bringen oder wenn sie selbst unmöglich erscheinen könnten durch sehr glaubwürdige Männer einzuschicken haben werden; und wird jemand von ihnen durch den Tod hinweggerafft, so sollen ihre Erben solche ehe bestens entweder einem Kapitel, oder einem Landrichter zu sorgfältigster Aufbewahrung übergeben und ein Zeugniss darüber nehmen, weil wir selbe sonst von ihnen forden werden.
Die Siegel sollen aber folgendermassen beschaffen sein: Das auf ihr Siegel gestochene Wappen der siebenbürgischen Comitate soll in einem halben Adler bestehen mit der Umschrift: Sigillum Comitatuum Transilvaniae. Die Szekler sollen einen halben Mond und die Sonne haben mit der Umschrift: Sigillum Nationis Siculiciae, den Sachsen ihres sollen sieben feste Burgen sein mit der Umschrift: Sigillum Nationis Saxonicae, das der zu Siebenbürgen einverleibten Theile von Ungarn sollen vier Flüsse und das doppelte Kreuz sein mit der Umschrift: Sigillum: Partium Hungariae Transsylvaniae annexarum. Wenn jemals zu irgend einer Zeit was Gott verhüten wolle) die Theile Ungarns von Siebenbürgen, wenn auch nur zeitweillig, abgerissen werden sollten, welches zu unserem traurigen Beispiel schon einige male geschehen „so sollen in einem solchen Falle die aus drei Nationen „bestehenden Stände Siebenbürgens mit den drei Siegeln „im Nahmen des ganzen Reiches siegeln und mit den „selben alles ebenso ausfertigen können, wie zur Zeit, „wo die Theile Ungarns mit ihnen einen Körper bildeten. Sollten aber ohne diese Siegel oder auch nur ohne „eines von denselben, ausser in dem vorzerwähnten Fall, „einige Urkunden im Nahmen des ganzen Reiches aus „gefertigt werden: so sollen sie ohne Kraft und Glauben „sein.”
Tafel 3 bringt das Wappen der siebenbg. magyarischen Nation seit 1331 (?) d. i. in bl. Felde über gr. Wiesengrunde ein rechts sehender, ungekrönter # Adler mit ausgebreiteten Flügeln, Taf. 3. und das Wappen nach Landtagsbeschluss vom Mai 1659. Taf. 3.

 

 

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