4. Mose 35

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4. Mose 35
4. Mose 35.1
* Und der HERR redete mit Mose im Jordantal der Moabiter gegenüber Jericho und sprach:
4. Mose 35.2
Gebiete den Israeliten, daß sie von ihren Erbteilen den Leviten Städte zur Wohnung geben. Auch Weideland um die Städte her sollt ihr den Leviten geben, *
4. Mose 35.3
daß sie in den Städten wohnen und auf den Weiden ihr Vieh und ihre Herden und alle ihre Tiere haben.
4. Mose 35.4
Das Weideland aber vor den Städten, die ihr den Leviten gebt, soll sich tausend Ellen weit draußen um die Stadtmauer herum erstrecken.
4. Mose 35.5
So sollt ihr nun abmessen außerhalb der Stadt auf der Seite nach Osten zweitausend Ellen und auf der Seite nach Süden zweitausend Ellen und auf der Seite nach Westen zweitausend Ellen und auf der Seite nach Norden zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei. Das soll ihnen als Weide bei den Städten gehören.
4. Mose 35.6
Und von den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs zu Freistädten bestimmen, damit * dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat. Dazu aber sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,
4. Mose 35.7
daß alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihrem Weideland.
4. Mose 35.8
* Ihr sollt mehr geben an Städten vom Besitz derer, die viel besitzen unter den Israeliten, und weniger vom Besitz derer, die wenig besitzen; ein jeder soll nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, den Leviten Städte geben.
4. Mose 35.9
* Und der HERR redete mit Mose und sprach:
4. Mose 35.10
Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
4. Mose 35.11
sollt ihr Städte auswählen, daß sie für euch Freistädte seien, wohin fliehen soll, wer einen Totschlag aus Versehen tut.
4. Mose 35.12
Und es sollen unter euch diese Städte eine Zuflucht sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben muß, der einen Totschlag getan hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
4. Mose 35.13
Und die Städte, die ihr zu Freistädten bestimmt, sollen sechs sein.
4. Mose 35.14
Drei sollt ihr bestimmen diesseits des Jordans und drei im Lande Kanaan.
4. Mose 35.15
Das sind die sechs Freistädte für die Israeliten und für die Fremdlinge und die Beisassen unter euch, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat aus Versehen.
4. Mose 35.16
Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Mörder und soll des Todes sterben.
4. Mose 35.17
Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand getötet werden kann, daß er daran stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.
4. Mose 35.18
Schlägt er ihn mit einem Holz, mit dem jemand totgeschlagen werden kann, daß er stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.
4. Mose 35.19
Der Bluträcher soll den Mörder zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.
4. Mose 35.20
Stößt er jemand aus Haß oder wirft er etwas auf ihn mit Hinterlist, daß er stirbt,
4. Mose 35.21
oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.
4. Mose 35.22
Wenn er ihn aber aus Versehen stößt ohne Feindschaft oder wirft irgend etwas auf ihn ohne Absicht
4. Mose 35.23
oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, woran man sterben kann, aber er hat's nicht gesehen, so daß jener stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch nichts Böses antun wollen,
4. Mose 35.24
so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsordnungen.
4. Mose 35.25
Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten aus der Hand des Bluträchers und soll ihn zurückbringen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war. Und er soll dort bleiben, bis der Hohepriester stirbt, den man * mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
4. Mose 35.26
Geht aber der Totschläger über die Grenze seiner Freistadt, in die er geflohen ist,
4. Mose 35.27
und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
4. Mose 35.28
Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters und nach dem Tod des Hohenpriesters in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren.
4. Mose 35.29
Das soll euch Gesetz und Recht für immer sein, überall, wo ihr wohnt.
4. Mose 35.30
Wer einen Menschen erschlägt, den soll man töten auf den Mund von Zeugen hin. * Ein einzelner Zeuge aber soll keine Aussage machen, um einen Menschen zum Tode zu bringen.
4. Mose 35.31
Und ihr sollt kein * Sühnegeld nehmen für das Leben des Mörders; denn er ist des Todes schuldig und soll des Todes sterben.
4. Mose 35.32
Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er zurückkehren darf, um im Lande zu wohnen, bis der Priester stirbt.
4. Mose 35.33
Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnt; denn wer des Blutes schuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann nicht entsühnt werden vom Blut, das darin vergossen wird, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. *
4. Mose 35.34
* Macht das Land nicht unrein, darin ihr wohnt, darin auch ich wohne; denn ich bin der HERR, der + mitten unter den Israeliten wohnt.

 

 

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