2. Mose 21

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2. Mose 21
2. Mose 21.1
Dies sind die Rechtsordnungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2. Mose 21.2
Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld. *
2. Mose 21.3
Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.
2. Mose 21.4
Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.
2. Mose 21.5
Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
2. Mose 21.6
so * bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer.
2. Mose 21.7
Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht * freigelassen werden wie die Sklaven.
2. Mose 21.8
Hat ihr Herr sie für sich genommen und sie gefällt ihm nicht, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.
2. Mose 21.9
Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.
2. Mose 21.10
Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.
2. Mose 21.11
Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.
2. Mose 21.12
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. *
2. Mose 21.13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir * einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.
2. Mose 21.14
Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn * von meinem Altar wegreißen, daß man ihn töte.
2. Mose 21.15
Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
2. Mose 21.16
Wer einen * Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft, sei es, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
2. Mose 21.17
Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben. *
2. Mose 21.18
Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muß
2. Mose 21.19
und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.
2. Mose 21.20
Wer seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, daß sie unter seinen Händen sterben, der soll dafür bestraft werden.
2. Mose 21.21
Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht dafür bestraft werden; denn es ist sein Geld.
2. Mose 21.22
Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, so daß ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll's geben durch die Hand der Richter.
2. Mose 21.23
* Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,
2. Mose 21.24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
2. Mose 21.25
Brandmal um Brandmal, Beule um Beule, Wunde um Wunde.
2. Mose 21.26
Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.
2. Mose 21.27
Desgleichen, wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.
2. Mose 21.28
* Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, daß sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden.
2. Mose 21.29
Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war's bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.
2. Mose 21.30
Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.
2. Mose 21.31
Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.
2. Mose 21.32
Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Lot Silber geben, und das Rind soll man steinigen.
2. Mose 21.33
* Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein,
2. Mose 21.34
so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.
2. Mose 21.35
Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.
2. Mose 21.36
Ist's aber bekannt gewesen, daß das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.
2. Mose 21.37
Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. *

 

 

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